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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Ukrainischer Verein Frankfurt am Main“ und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes der Stadt Frankfurt am Main eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „eingetragener Verein („e.V.“).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein wendet sich an alle, die an ukrainischer Kultur, Sprache, Geschichte und Gegenwart der Ukraine interessiert sind. Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden und verfolgt keine anderen als die satzungsmäßigen Zwecke:
    1. Förderung der Bildung im Allgemeinen sowie Pflege der ukrainischen Sprache und Kultur in erster Linie.
    2. Gründung und Unterstützung ukrainischer Lehr- und Kulturanstalten;
    3. Erhaltung der ukrainischen Kultur in ihrer Wechselwirkung mit der deutschen und anderen Kulturen.
    4. Hilfe bei der Überwindung von Integrationsschwierigkeiten in Deutschland.
    5. Förderung der Völkerverständigung.
    6. Unterstützung der kulturellen und humanitären Beziehungen zwischen Deutschland und der Ukraine, sowie zwischen Ukrainischen Gemeinden in Deutschland und in anderen Ländern.
    7. Kulturelle Bereicherung des Standorts Frankfurt am Main.
    8. Unterstützung der Bedürftigen in der Ukraine.
  2. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
    1. Muttersprachlicher Unterricht für Kinder und Jugendliche ukrainischer Herkunft (zusätzlich zur Regelschule). Ukrainischer Sprachunterricht für die interessierte Personen.
    2. Nachhilfe in Schulfächern, um die Integration in der Regelschule zu erleichtern. Es wird eine enge Zusammenarbeit mit den Lehrern der Regelschule angestrebt.
    3. Familientreffen zum Gedanken- und Lebenserfahrungsaustausch.
    4. Psychosoziale Beratung ukrainischsprachiger Kinder, Jugendlicher und Erwachsener mit Hilfe deutscher Sozialarbeiter und Psychologen.
    5. Hilfe ukrainischsprachigen Personen in juristischen-, sozialen- und Haushaltsfragen.
    6. Veranstaltung kultureller Maßnahmen wie z.B. Konzerte, Vorträge, Seminare, Wettbewerbe, Ausstellungen und ähnliches.
    7. Aufbau einer ukrainischen Bücherei.
    8. Teilnahme an multikulturellen Veranstaltungen der Stadt Frankfurt am Main.
    9. Spendensammlung für mildtätige Zwecke für die Ukrainer in Deutschland und in der Ukraine im Sinne von §53 AO (z.B. Geldspenden für Krebserkrankte, Bezahlung der Krankenbehandlung der Ukrainer in Deutschland, Kleidungsspenden für die Opfer des Krieges im Osten der Ukraine.
    10. Mittelerwerb und –Weitergabe an die gemeinnützigen Organisationen in der Ukraine im Sinne von §58.1 AO (z.B. Kleidungspenden, Medikamentenspenden).
    11. Öffentlichkeitsarbeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch ähnliche Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Nachgewiesene Aufwendungen, die im Interesse und Auftrag des Vereins getätigt wurden, können im Rahmen der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel ersetzt werden.
  4. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Familienmitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Die ordentliche Mitgliedschaft kann von jeder voll geschäftsfähigen natürlichen oder juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts erworben werden. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu leisten. Jedes ordentliche Mitglied hat Stimmrecht und ist wahlberechtigt.
  3. Der Ehegatte bzw. die Ehegattin eines ordentlichen Mitgliedes sowie zu ihrer Familie gehörende Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie die Kinder, die sich in der Ausbildung, im Wehrdienst bzw. Ersatzdienst befinden bis maximal zur Vollendung des 26. Lebensjahres können Familienmitgliedschaft erwerben. Dafür ist eine Zustimmung des ordentlichen Mitgliedes erforderlich. Die Familienmitglieder zahlen keine Beiträge, haben keine Wahl- und Stimmberechtigung.
  4. Ehrenmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich um den Verein und seine Zwecke besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Stimm- und Wahlrechte wie ordentliche Mitglieder.
  5. Alle ordentlichen Mitglieder, Familienmitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Rederecht in den Mitgliederversammlungen und auch das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  6. Ordentliche, Ehren- und Familien- Mitglieder, die älter als 14 Jahre sind, sind dazu verpflichtet, sich an die Vereinsatzung zu halten, sowie den Verein bei der Realisierung der Ziele und Aufgaben zu unterstützen.
  7. Der Annahme erfolgt nach einen Schriftlichen Aufnahmenantrag, der Folgendes enthalten muss:
    • Bei natürliche Personen:
      • Vorname und Name der beitretenden Person;
      • Geburtsdatum;
      • Vollständige Anschrift
    • Bei juristischen Personen:
      • Name der Organisation;
      • Gründungsdatum;
      • Vollständige Anschrift;
    • Bei natürliche Personen, die älter als 14 Jahre sind:
      • Eine Verpflichtung, sich an die Vereinsatzung zu halten, sowie den Verein bei der Realisierung der Ziele und Aufgaben zu unterstützen.
    • Bei Vereinsbeitretenden, die als ordentliche Mitglieder beitreten möchten:
      • Eine Verpflichtung, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
    • Bei Vereinsbeitretenden, die als Familienmitglieder beitreten möchten:
      • Der Name des ordentlichen Mitglieds, zu dessen Familie sie gehören;
      • Eine schriftliche Zustimmung des ordentlichen Mitglieds;
    • Bei natürliche Personen, die jünger als 18 Jahre sind:
      • Eine schriftliche Zustimmung eines der Erzierungsberechtigten.
  8. Natürliche Personen, die bereits mehr als 14 Jahre alt sind, stellen einen Aufnahmenantrag selbst. Für Kinder unter 14 Jahren wird der Antrag von einem der Erzierungsberechtigten gestellt. Die Antrag einer juristischen Person wird von der vertretenden Person unterzeichnet bzw. mit dem Stempel beglaubigt.
  9. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bei der Aufnahme ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 5 Eintrittsgebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Beim Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft muss eine Eintrittsgebühr bezahlt werden. Ihre Höhe wird durch die Mitgliedsversammlung bestimmt.
  2. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, rechtzeitig die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
  3. Die Höhe und die Fälligkeit (einmal Mal pro Jahr oder Quartalsweise) der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  4. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Beiträge zu einem späteren Zeitpunkt einbeziehen oder ein Vereinsmitglied zeitlich von Beiträgen befreien bzw. sie senken.
  5. Befreiung eines Vorstandmitgliedes von Mitgliedsbeiträgen muss durch eine Mitgliedsversammlung bestätigt werden.

§ 6 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

  1. Eintrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen
  2. Freiwilligen Spenden.
  3. Staatliche Zuwendungen und Fördermitteln.
  4. Andere Mittel, die durch Satzungsmäßige Tätigkeit des Vereins eingenommen wurden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Beim freiwilligen Austritt ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Die bereits bezahlten Mitgliedsbeiträge des Austretenden werden in der Regel nicht erstattet. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand eine Erstattung bereits bezahlten Beiträge zulassen.
  3. Dem Mitglied, der seine Mitgliedsbeiträge nicht rechtzeitig bezahlt, kann die Mitgliedschaft gekündigt werden. Wenn die Mitgliedsbeiträge mehr als 2 Monate fällig sind, erhält dieses Mitglied ein Erinnerungsschreiben über die fälligen Beiträge mit einer Verwarnung, dass ihm die Mitgliedschaft gekündigt werden kann. Wenn das Mitglied auch nach vier Wochen, nach dem Versenden (Überreichung) des Schreibens, die fälligen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt hat, entscheidet der Vorstand über Ausschluss dieses Mitgliedes aus dem Verein.
  4. Ein Mitglied, das die Interessen des Vereins nachhaltig schädigt, indem es dieser Satzung oder den Richtlinien für die Vereinsarbeit zuwiderhandelt und/oder ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse missachtet, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  5. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der gegebenen Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
  6. Mitglieder, die ihren Austritt erklärt haben oder vom Vorstand ausgeschlossen worden sind, verlieren mit sofortiger Wirkung ihre Ämter und haben Vereinsunterlagen und Vermögen des Vereins sofort an den Vorstand oder einen von ihm beauftragten Dritten herauszugeben.
  7. Mit dem Austritt oder Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds aus dem Verein, verlieren auch seine Familienangehörige ihre Familienmitgliedschaft, wenn seine Ehegatte bzw. Ehegattin kein ordentliches Vereinsmitglied ist.

§ 8 Organe

  1. Die Leitende Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand.
  2. Von den Beschlüssen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die vom Leiter und vom Protokollführer der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen sind. Die Protokolle der Mitgliederversammlung können von allen Mitglieder des Vereins eingesehen werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
    • Wahl der Vorstandsmitglieder
    • Wahl des Kassenprüfers und seines Stellvertreters, die beide dem Vorstand nicht angehören dürfen
    • Entgegennahme des Jahresberichtes
    • Entgegennahme des Kassenberichtes und des Haushaltsplanes
    • Beschlüsse über die Höhe und die Fälligkeit der Eintrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
    • Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
    • Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es von mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird. Der Antrag an den Vorstand mit den Unterschriften der Initiatoren einreicht werden.
  5. Der Termin und das Tagesordnung der Mitgliederversammlung werden schriftlich oder per e-Mail, mindestens 14 Tage vor dem Stattfinden, bekannt gegeben (Tag des Versendens und Tag der Versammlung werden nicht mitgezahlt). Falls das Project der Tagesordnung eine Änderung des Vereinssatzung oder Auflösung des Vereins vornimmt, muss der Termin und das Tagesordnung ein Monat vor dem Datum der Versammlung bekannt gegeben werden.
  6. Anträge und Vorschläge der Vereinsmitglieder, müssen mindestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung eingereicht werden.
  7. In der Versammlung hat jedes ordentliches Mitglied eine Stimme.
  8. Das Stimmerecht kann durch eine schriftliche Bevollmächtigung einem anderen Vereinsmitglied übertragen werden. Eine Person kann maximal zwei fremde Stimmen vertreten.
  9. Ein ordentliches Vereinsmitglied, das beabsichtigt, an einer Mitgliederversammlung nicht teilzunehmen, kann schriftlich sein Einverständnis erklären, dass die Versammlung in seiner Abwesenheit stattfinden kann.
  10. Ist ein ordentliches Mitglied ohne triftigen Grund an einer Versammlung abwesend, sollte er vorher seine Stimme einem anderen Mitglied übertragen oder schriftlich ein Einverständnis erklären, dass die Versammlung in seiner Abwesenheit stattfinden kann. Die Nichteinhaltung dieser Bedingung kann ein Grund für Ausschluss aus dem Verein sein.

§ 10 Verlauf der Mitgliederversammlung, Abstimmung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die zahl der anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder sowie derjenigen, die schriftlich ihr Stimmrecht den anwesenden Vereinsmitgliedern übertragen haben oder schriftlich Einverständnis erklärt haben, dass die Versammlung in seiner Abwesenheit stattfinden kann, 50% der gesamten Zahl der ordentlichen Vereinsmitglieder übersteigt.
  2. Die Versammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Im Falle ihrer Abwesenheit oder auf Verlangen der Versammlungsteilnehmer kann ein anderes ordentliches Mitglied die Versammlung leiten.
  3. Zweck Protokollführung wird ein Schriftführer der Versammlung gewählt.
  4. Für die Berechnung der Stimmen wird eine Zählkommission gewählt.
  5. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn ihm mehr als die Hälfte der an der Versammlung anwesenden Stimmen zustimmt.
  6. Für einen Beschluss über eine Änderung der Satzung sind mindestens zweidrittel der anwesenden Stimmen erforderlich. Ein Beschluss über Auflösung des Vereins gilt als angenommen, wenn ihm mindestens dreiviertel der an der Versammlung anwesenden Stimmen zustimmt.
  7. Die Abstimmung kann offen mit erhobenen Händen oder geheim, mittels Stimmzetteln erfolgen.
  8. Die Wahl des Schriftführers und der Zählkommission erfolgt ausschließlich durch offene Abstimmung.
  9. Die Wahl der Vorstandsmitglieder, des Kassenprüfers und seines Stellvertreters erfolgt ausschließlich durch geheime Abstimmung.
  10. Über andere Beschlüsse wird es, in der Regel, durch offene Abstimmung entschieden. Geheimabstimmung findet statt wenn sie von mindestens ein Fünftel der an der Versammlung anwesenden Stimmen verlangt wird.
  11. Das Versammlungsprotokoll wird vom Schriftführer und dem Vorsitzenden unterzeichnet. Ansprüche über den Inhalt des Protokolls können innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung erhoben werden.

§ 11 Vorstand

  1. Zum Vorstand können nur die ordentliche Mitglieder und nur die natürliche Personen gewählt werden.
  2. Der Vorstand führt die Vereinsarbeit. Die Vorstandsmitglieder können gewisse Aufgaben untereinander aufteilen sowie Fachberater zu bestimmten Fragen hinzuziehen.
  3. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
    • dem Vorsitzenden,
    • seinen ersten Stellvertretern,
    • seinen zweiten Stellvertretern,
    • einem Kassenwart,
    • einem Schriftführer.
  4. Dem zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden werden die Pflichten des Stellvertreters des Kassenwartes auferlegt.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  6. Der Vorstand wird auf die Dauer 1 Jahr gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt , bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung, kann der neue Vorstand vorfristig gewählt werden.
  7. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor dem Ende seiner Amtszeit aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die ein neuen Vorstandmitglied gewählt haben soll.
  8. Die Vorstandsitzung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern.
  9. Ein Beschluss des Vorstandes gilt als angenommen, wenn ihm mindestens drei Vorstandsmitglieder zustimmen.
  10. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 12 Kassenführung

  1. Der Kassenwart besorgt die Finanzgeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Über Ausgaben beschließt der Vorstand.
  2. Bis zum ersten Februar jedes Jahres hat der Kassenwart dem Vorstand einen Finanzbericht für das letzte Geschäftsjahr vorzulegen.
  3. Nach dem Jahresende sollte die Kasse innerhalb eines Monats nach dem Vorlage des Finanzberichtes des Kassenwartes von einem Kassenprüfer oder seinem Vertreter überprüft werden. Das Ergebnis der Überprüfung wird als ein Bericht des Kassenprüfers erstattet.
  4. Der Finanzbericht des Kassenwartes und der Bericht des Kassenprüfers müssen zwecks Einsichtnahme allen Mitgliedern des Vereins zugänglich sein.
  5. Zahlungsanweisungen des Vereins bedürfen zwei Unterschriften: des Vorsitzendes (im Fall seiner Abwesenheit - seines ersten Stellvertreters) und des Kassenwarts (im Fall seiner Abwesenheit - des zweiten Stellvertreters). Die Zahlungsanweisungen unter 150 € bedürfen nur die Unterschrift des Kassenwarts.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, der verpflichtet ist, dem zuständigen Finanzamt eine Schlussabrechnung vorzulegen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Völkerverständigung. Die Entscheidung über die Nutzung der Kosten erfolgt nach einer Bestätigung durch das Finanzamt.

§ 14 Satzung

  1. Die Satzung bedarf die Anerkennung der ausschließlichen und unmittelbaren Gemeinnützigkeit gemäß Paragraph 5, Teil 1, Punkt 9 des Körperschaftssteuergesetzes.
  2. Die Satzung tritt am Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
  3. Der Vorstand wird ermächtigt vor der Eintragung des Vereins ins Vereinregister die Änderungen der Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht oder das Finanzamt für erforderlich halten.
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